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Schießobmann

Der Schießobmann ist ein Schütze, welcher über die nötige Erfahrung verfügt, um sein Amt ausführen zu können.

Der Schießbetrieb untersteht dem Schießobmann, dessen Vertretung kann nur von einem Schießmeister oder einem weiteren Vorstandsmitglied übernommen werden. Schießmeister werden vom Schießobmann dem Vorstand vorgeschlagen. Die wirksame Bestellung des Schießmeisters erfolgt durch denVorstand, der die Bestellung jederzeit widerrufen kann. Nach jeder Neuwahl des Vereinsvorstandes müssen Schießmeister neu bestellt werden.

Aufgaben:

Der Schießobmann leitet die Übungen (Obligatorisch- und Feldschießen) sowie den restlichen Schießbetrieb. Er ist insbesondere verantwortlich für die Betreuung der schwachen und unerfahrenen Schützen. Der Schützenmeister ist vor dem, während des und nach einem Schießen dafür verantwortlich, dass folgende Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden:

  • Absperrungen von Wegen nach den Weisungen;
  • Aufstellen der Warnhinweise wie Warnsack und Schießgefahrtafeln;
  • Kontrolle unmittelbar vor dem Schießen, ob die Gefahrenzonen frei sind;
  • Das Einhalten der Sicherheitsvorschriften während des Schießens (Manipulationen);
  • Periodische Prüfung der Bauten, insbesondere Scheibenstand und Schützenhaus auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften.

 


Vereinstrainer

Eine fundierte Ausbildung ist unerlässlich für einen funktionierenden Schießbetrieb und sportliche Aktivitäten. Daher bildet die DSU ihre Mitglieder in allen Bereichen grundlegend aus. Angefangen von Sachkundeausbildungen über Schießleiter- und Vereinstrainer-Lehrgänge bis hin zum Jugendwart und lizensierten Ausbilder der DSU finden Mitglieder ein breites Angebot an professionellen Ausbildungsveranstaltungen.

Schießstandaufsicht

Geschossen werden darf nur unter Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson (eines Schießleiters), die die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat, bzw. soweit es die Obhut über das Schießen bei Kindern und Jugendlichen betrifft, eine verantwortliche Aufsichtsperson, die auch die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt und die Qualifikation nachgewiesen hat. Den Weisungen des Schießleiters (bzw. verantwortlichen Aufsichtspersonen) ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Widrigenfalls erfolgt der Ausschluss vom Schießen.