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Vereinssatzung des Maxdorfer Schießsportverein 1985 e.V.


Mitglied im schießsportlichen Dachverband


"Deutsche Schießsport Union"

 

 


1. Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

Der Maxdorfer Schießsportverein 1985 e. V., ein Verein zur Förderung des sportlichen Großkaliber­schießens mit Sitz in Maxdorf, soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgaben­ordung von 1977, und zwar insb­e­sondere durch die Förderung des Volkssports (Schießsport).

Der Maxdorfer Schießsportverein 1985 e. V. soll den unbescholtenen Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre körperliche und geistige Leistungs­fähigkeit, sowie ihre Konzen­trationsfähigkeit durch den Schießsport zu stärken. Der Verein soll seinen Mitgliedern Trainingsmöglichkeiten bieten und ihnen bei der Vorbereitung auf nationale sowie internationale Wettkämpfe behilflich sein.

Der Verein verfolgt keine politischen Ziele und dient auch nicht solchen Zwecken.

 

 

2. Schießsportliche Disziplinen

Geschossen werden ausschließlich nur die Disziplinen des Dachverbandes DSU unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten. Die Mitglieder verpflichten sich, die Regeln der DSU zu beachten.

 

 

3. Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

4. Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus den Gründung­smi­t­gliedern und weiteren Mitgliedern, die auf Antrag durch die Vorstandschaft aufgenommen werden.

Antragsteller haben sich schriftlich zu bewerben und ein polizeiliches Führungszeugnis jüngeren Datums sowie zwei Lichtbilder beizubringen.

Ehegatten der Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag nach Zahlung der Gebühr für den Mitgliedsausweis aufgenommen.

Es besteht die Möglichkeit, dem Verein als passives Mitglied beizutreten. Passive Mitglieder können jedoch nicht am Schießbetrieb teilnehmen und Waffen beantragen. Der Jahres­beitrag beträgt 50 % des Beitrages der aktiven Mitglieder. Eine Passivstellung aktiver Sportschützen ist nicht möglich.

Ehrenmitgliedschaften können diejenigen Mitglie­der erlangen, die besonders große Verdienste um die Belange des Vereins erworben haben. Ehrenmitgliedschaften werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit verliehen; sie sind beitragsfrei.

Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden.

 

 

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Mitglieder erhalten je eine Satzung und einen Mitgliederausweis mit Lichtbild.

Die Mitglieder haben das Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen. Sie haben darüber hinaus das Recht, an allen sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und ihm weder materiell noch gesellschaftlich zu schaden.

 

 

6. Strafen und Rechtsmittel

 

Wer den Verein gesellschaftlich oder materiell schadet, oder wer im Umgang mit Waffen und Munition gegen das geltende Recht oder die Sicherheit verstößt und/oder mit Waffen und Munition Unfälle verursacht, kann bestraft werden mit

 

1. einer mündlichen Rüge durch den Vorstand,

 

2. einer schriftlichen Verwarnung durch denVorstand,

 

3. dem Ausschluss aus dem Verein durch die Vorstandschaft.

 

Gegen die Strafen  Nr. 1 und Nr. 2 kann von dem Bestraften Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied schriftlich und vom Vorstand gestellt werden. Er muss in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufge­nommen werden. Über den Ausschluss­antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

 

 


7. Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet


a)     mit dem Tod des Mitglieds,

b)     durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss           eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,

c)     durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Beiträge werden nicht zurückerstattet.  Mit dem Ausschluss  entfallen sämtliche Verpflichtungen des ausgeschlossenen Mitgliedes gegenüber dem Verein, mit Ausnahme der bereits vor dem Ausschluss entstandenen Verbindlichkeiten.

 

 

8. Beiträge und Gebühren

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge und Gebühren erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. 

Beiträge und Gebühren  werden mittels Last­schrift eingezogen. 

Schießstandgebühren können vom Vorstand innerhalb eines Kalenderjahres um 30 % erhöht werden. Über Erhöhungen, die darüber hinaus­gehen, beschließt die Mitgliederversammlung

 

 

 

9. Vereinsorgane

 

1. die Mitgliederversammlung

2. die Vorstandschaft

 

 

10. Vereinsämter

 

Vereinsämter sind ehrenamtlich zu besetzen.

1. Für die einzelnen Schießsportdisziplinen sind Obleute zu wählen

2. Vorstandsämter siehe Nr.  11.

3. Zur Unterstützung des  Vorstandes sind Beisitzer zu wählen.

4. Es ist bei Schießstandbetrieb vom Vorstand mindestens    ein  sachkundiger Schießleiter

der zuständigen Behörde zu  melden.

 

 

 

 

 

11. Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem

 

1. Ersten Vorsitzenden

2. Zweiten Vorsitzenden

3. Schriftführer

4. Schatzmeister

 

Der Vorstand wird von der Mitglieder­versammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

12. Vertretung

 

Vertreten wird der Verein gerichtlich durch den ersten Vorsitzenden allein oder dem zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer oder dem Schatzmeister gemeinsam.

 

 

13. Geschäftsführung

 

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er wird in der Geschäftsführung durch Beisitzer, denen jeweils durch Beschluss  der Mitglieder­versammlung einzelne  Funktionen zugeteilt werden können, unterstützt.

 

 

14. Beisitzer

 

In der alljährlich abzuhaltenden Mitglieder­ver­samm­­lung können zur Unter­stützung des Vorstandes im Rahmen seiner Geschäftsführung erforderliche Beisitzer gewählt werden.

Soweit nicht in der Mitgliederversammlung die Aufgaben der einzelnen Beisitzer festgelegt werden, obliegt die Bestimmung hierüber dem Vorstand aufgrund  eines gemeinsam von diesem zu fassenden Beschlusses mit einfacher Mehrheit.

 

 


15. Spezielle Aufgaben des Vorstandes

 

Das Vereinskapital ist von der Vorstandschaft gemeinsam zu verwalten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000,- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die  Zustimmung des Vorstandes hierzu schriftlich erteilt ist.

Alle Entscheidungen der Vorstandschaft sind von dieser mit einfacher Mehrheit zu beschließen, soweit diese Satzung  nichts anderes bestimmt.

Im Übrigen sind die Aufgaben möglichst gleichmäßig auf alle Vorstandsmitglieder zu verteilen.

 

 

16. Vorstandswahlen

 

Der Vorstand ist alle zwei Jahre  in der Mitglie­der­versammlung zu wählen. Jedes Mitglied kann schriftlich, unter Angabe der Gründe, die Absetzung des Vorstandes beantragen. Der Vorstand ist abgesetzt, wenn dem Antrag 3/4 der Mitglieder der Mitglieder­versammlung zustimmen.

Über den Antrag ist innerhalb eines Monats nach Eingang auf einer außerordentlichen Mitglieder­versammlung zu entscheiden, die der Vorstand einzuberufen hat. Auf dieser  Versammlung ist gegebenenfalls zugleich ein neuer Vorstand zu wählen.

Gleiches gilt, wenn der Vorstand oder eines seiner Mitglieder seinen Rücktritt erklärt.

 

 

17. Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung

2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung.

 

 

18. Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1. Wahl des Vorstandes

2. Wahl der Beisitzer

3. Wahl des Schießobmanns

4. Beschluss von Satzungsänderungen

5. Beschlüsse und Abstimmungen über Vereinsangelegenheiten

6. Genehmigung eines Wirtschaftsplanes

7. sonstiges

 

19. Vorschriften über die Mitgliederversammlung

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat zu erfolgen durch:

a)     Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Maxdorf und

b)     schriftliche Einladung aller  nicht in der Verbandsgemeinde Maxdorf  wohnenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Pro Geschäftsjahr muss mindestens eine  Mitgliederversammlung stattfinden.

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher zugestellt bzw. bekanntgegeben werden. Eine außerordentliche  Mitgliederversammlung muss vom Vorstand innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn dies von mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der Mitglieder des Vereins anwesend ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist vom Vorstand innerhalb 14 Tagen ein zweiter Termin anzuberaumen. An diesem Termin ist die Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig.

Stimmrecht haben nur anwesende Mitglieder.

Sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind alle Beschlüsse in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit angenommen.

Stimmenthaltungen werden bei Bestimmung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

In eigener Angelegenheit ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt.

 

 

20. Protokollführung

 

Der Schriftführer hat von der Mitglieder­ver­sammlung und Ausschusssitzung ein Protokoll zu führen. Es muss sämtliche gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthalten.

 

 


21. Geschäftsordnung

 

Zur einzelnen Regelung seiner Angelegenheiten gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

 

22. Versicherungen

 

Alle Mitglieder des Vereins sind durch den Dachverband "Deutsche Schießsport Union (DSU)" ausreichend unter anderem gegen


    1. Unfall

    2. Haftpflicht

    3. Vermögensschäden


versichert.

 

 

23. Meldung der Mitglieder an die "DSU"

 

Mit dem Eintritt in diesen Verein erklären sich die Mitglieder einverstanden an die "Deutsche Schießsport Union" weitergemeldet zu werden. Die dadurch entstehenden finanziellen Belastungen werden mit den Jahresbeiträgen getilgt.

Die Mitglieder erkennen die Regeln und die Satzung der "Deutschen Schießsport Union" an. Beides ist aus den Vereinsakten zu ersehen.

 

 

24. Vereinskapital und Gewinne

 

Das durch Gebühren und Jahresbeiträge sowie Spenden zu bildende Vereinsvermögen ist ausschließlich für die laufenden  Kosten zu verwenden:


1.     Versicherung an die "DSU"

2.     Beiträge an die "DSU"

3.     Anmietung und Bau von Schießständen sowie deren Unterhaltung.

4.    Beschaffung von Schießsportbedarf außer Waffen, Munition und persönliche Ausrüstungsgegenstände.

5.     Verwaltungskosten.

 

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungs­mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in  ihrer Eigenschaft als  Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus  Mitteln des Vereins, alle Tätigkeiten sind ehrenamtlich zu verrichten.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins keine Kapitalanteile zurück.

 

 

25. Verwaltungsausgaben

 

Es darf keine Person, ob Mitglied oder nicht, durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder Vergütungen begünstigt werden.

 

 

26. Auflösung des Vereins

 

Bei Wegfall des bisherigen Zweckes oder bei dem schriftlichen Begehren von mindestens 75 % der Mitglieder, ist der Verein aufzulösen, wenn nicht im letzteren Falle sieben der Mitglieder auf dem Weiter- bestehen des Vereins bestehen.

Bei Auflösung  des Vereins ist nach Liquidation und Tilgung aller finanzieller Verbindlichkeiten, das restliche Vereinskapital der Deutschen Krebshilfe e.V. zu überweisen. Sachwerte sind zu veräußern und dem Vereinskapital zuzu­schlagen. Im Falle des Weiterbestehens des Vereins, werden diejenigen Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen, die die Auflösung gefordert hatten.

 

 

 

 

Maxdorf, den 27. Februar 2009