Vereinssatzung des Maxdorfer Schießsportverein 1985 e.V.
Mitglied im schießsportlichen Dachverband
"Deutsche Schießsport Union"
1. Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Maxdorfer Schießsportverein 1985 e. V., ein Verein zur Förderung des sportlichen Großkaliberschießens mit Sitz in Maxdorf, soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordung von 1977, und zwar insbesondere durch die Förderung des Volkssports (Schießsport).
Der Maxdorfer Schießsportverein 1985 e. V. soll den unbescholtenen Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, sowie ihre Konzentrationsfähigkeit durch den Schießsport zu stärken. Der Verein soll seinen Mitgliedern Trainingsmöglichkeiten bieten und ihnen bei der Vorbereitung auf nationale sowie internationale Wettkämpfe behilflich sein.
Der Verein verfolgt keine politischen Ziele und dient auch nicht solchen Zwecken.
2. Schießsportliche Disziplinen
Geschossen werden ausschließlich nur die Disziplinen des Dachverbandes DSU unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten. Die Mitglieder verpflichten sich, die Regeln der DSU zu beachten.
3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den Gründungsmitgliedern und weiteren Mitgliedern, die auf Antrag durch die Vorstandschaft aufgenommen werden.
Antragsteller haben sich schriftlich zu bewerben und ein polizeiliches Führungszeugnis jüngeren Datums sowie zwei Lichtbilder beizubringen.
Ehegatten der Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag nach Zahlung der Gebühr für den Mitgliedsausweis aufgenommen.
Es besteht die Möglichkeit, dem Verein als passives Mitglied beizutreten. Passive Mitglieder können jedoch nicht am Schießbetrieb teilnehmen und Waffen beantragen. Der Jahresbeitrag beträgt 50 % des Beitrages der aktiven Mitglieder. Eine Passivstellung aktiver Sportschützen ist nicht möglich.
Ehrenmitgliedschaften können diejenigen Mitglieder erlangen, die besonders große Verdienste um die Belange des Vereins erworben haben. Ehrenmitgliedschaften werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit verliehen; sie sind beitragsfrei.
Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden.
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder erhalten je eine Satzung und einen Mitgliederausweis mit Lichtbild.
Die Mitglieder haben das Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen. Sie haben darüber hinaus das Recht, an allen sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und ihm weder materiell noch gesellschaftlich zu schaden.
6. Strafen und Rechtsmittel
Wer den Verein gesellschaftlich oder materiell schadet, oder wer im Umgang mit Waffen und Munition gegen das geltende Recht oder die Sicherheit verstößt und/oder mit Waffen und Munition Unfälle verursacht, kann bestraft werden mit
1. einer mündlichen Rüge durch den Vorstand,
2. einer schriftlichen Verwarnung durch denVorstand,
3. dem Ausschluss aus dem Verein durch die Vorstandschaft.
Gegen die Strafen Nr. 1 und Nr. 2 kann von dem Bestraften Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied schriftlich und vom Vorstand gestellt werden. Er muss in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Über den Ausschlussantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
7. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Beiträge werden nicht zurückerstattet. Mit dem Ausschluss entfallen sämtliche Verpflichtungen des ausgeschlossenen Mitgliedes gegenüber dem Verein, mit Ausnahme der bereits vor dem Ausschluss entstandenen Verbindlichkeiten.
8. Beiträge und Gebühren
Von den Mitgliedern werden Beiträge und Gebühren erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Beiträge und Gebühren werden mittels Lastschrift eingezogen.
Schießstandgebühren können vom Vorstand innerhalb eines Kalenderjahres um 30 % erhöht werden. Über Erhöhungen, die darüber hinausgehen, beschließt die Mitgliederversammlung
9. Vereinsorgane
1. die Mitgliederversammlung
2. die Vorstandschaft
10. Vereinsämter
Vereinsämter sind ehrenamtlich zu besetzen.
1. Für die einzelnen Schießsportdisziplinen sind Obleute zu wählen
2. Vorstandsämter siehe Nr. 11.
3. Zur Unterstützung des Vorstandes sind Beisitzer zu wählen.
4. Es ist bei Schießstandbetrieb vom Vorstand mindestens ein sachkundiger Schießleiter
der zuständigen Behörde zu melden.
11. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1. Ersten Vorsitzenden
2. Zweiten Vorsitzenden
3. Schriftführer
4. Schatzmeister
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
12. Vertretung
Vertreten wird der Verein gerichtlich durch den ersten Vorsitzenden allein oder dem zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer oder dem Schatzmeister gemeinsam.
13. Geschäftsführung
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er wird in der Geschäftsführung durch Beisitzer, denen jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung einzelne Funktionen zugeteilt werden können, unterstützt.
14. Beisitzer
In der alljährlich abzuhaltenden Mitgliederversammlung können zur Unterstützung des Vorstandes im Rahmen seiner Geschäftsführung erforderliche Beisitzer gewählt werden.
Soweit nicht in der Mitgliederversammlung die Aufgaben der einzelnen Beisitzer festgelegt werden, obliegt die Bestimmung hierüber dem Vorstand aufgrund eines gemeinsam von diesem zu fassenden Beschlusses mit einfacher Mehrheit.
15. Spezielle Aufgaben des Vorstandes
Das Vereinskapital ist von der Vorstandschaft gemeinsam zu verwalten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000,- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Vorstandes hierzu schriftlich erteilt ist.
Alle Entscheidungen der Vorstandschaft sind von dieser mit einfacher Mehrheit zu beschließen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Im Übrigen sind die Aufgaben möglichst gleichmäßig auf alle Vorstandsmitglieder zu verteilen.
16. Vorstandswahlen
Der Vorstand ist alle zwei Jahre in der Mitgliederversammlung zu wählen. Jedes Mitglied kann schriftlich, unter Angabe der Gründe, die Absetzung des Vorstandes beantragen. Der Vorstand ist abgesetzt, wenn dem Antrag 3/4 der Mitglieder der Mitgliederversammlung zustimmen.
Über den Antrag ist innerhalb eines Monats nach Eingang auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu entscheiden, die der Vorstand einzuberufen hat. Auf dieser Versammlung ist gegebenenfalls zugleich ein neuer Vorstand zu wählen.
Gleiches gilt, wenn der Vorstand oder eines seiner Mitglieder seinen Rücktritt erklärt.
17. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung.
18. Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der Beisitzer
3. Wahl des Schießobmanns
4. Beschluss von Satzungsänderungen
5. Beschlüsse und Abstimmungen über Vereinsangelegenheiten
6. Genehmigung eines Wirtschaftsplanes
7. sonstiges
19. Vorschriften über die Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat zu erfolgen durch:
a) Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Maxdorf und
b) schriftliche Einladung aller nicht in der Verbandsgemeinde Maxdorf wohnenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Pro Geschäftsjahr muss mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher zugestellt bzw. bekanntgegeben werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn dies von mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der Mitglieder des Vereins anwesend ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist vom Vorstand innerhalb 14 Tagen ein zweiter Termin anzuberaumen. An diesem Termin ist die Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig.
Stimmrecht haben nur anwesende Mitglieder.
Sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind alle Beschlüsse in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit angenommen.
Stimmenthaltungen werden bei Bestimmung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
In eigener Angelegenheit ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt.
20. Protokollführung
Der Schriftführer hat von der Mitgliederversammlung und Ausschusssitzung ein Protokoll zu führen. Es muss sämtliche gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthalten.
21. Geschäftsordnung
Zur einzelnen Regelung seiner Angelegenheiten gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
22. Versicherungen
Alle Mitglieder des Vereins sind durch den Dachverband "Deutsche Schießsport Union (DSU)" ausreichend unter anderem gegen
1. Unfall
2. Haftpflicht
3. Vermögensschäden
versichert.
23. Meldung der Mitglieder an die "DSU"
Mit dem Eintritt in diesen Verein erklären sich die Mitglieder einverstanden an die "Deutsche Schießsport Union" weitergemeldet zu werden. Die dadurch entstehenden finanziellen Belastungen werden mit den Jahresbeiträgen getilgt.
Die Mitglieder erkennen die Regeln und die Satzung der "Deutschen Schießsport Union" an. Beides ist aus den Vereinsakten zu ersehen.
24. Vereinskapital und Gewinne
Das durch Gebühren und Jahresbeiträge sowie Spenden zu bildende Vereinsvermögen ist ausschließlich für die laufenden Kosten zu verwenden:
1. Versicherung an die "DSU"
2. Beiträge an die "DSU"
3. Anmietung und Bau von Schießständen sowie deren Unterhaltung.
4. Beschaffung von Schießsportbedarf außer Waffen, Munition und persönliche Ausrüstungsgegenstände.
5. Verwaltungskosten.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, alle Tätigkeiten sind ehrenamtlich zu verrichten.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins keine Kapitalanteile zurück.
25. Verwaltungsausgaben
Es darf keine Person, ob Mitglied oder nicht, durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder Vergütungen begünstigt werden.
26. Auflösung des Vereins
Bei Wegfall des bisherigen Zweckes oder bei dem schriftlichen Begehren von mindestens 75 % der Mitglieder, ist der Verein aufzulösen, wenn nicht im letzteren Falle sieben der Mitglieder auf dem Weiter- bestehen des Vereins bestehen.
Bei Auflösung des Vereins ist nach Liquidation und Tilgung aller finanzieller Verbindlichkeiten, das restliche Vereinskapital der Deutschen Krebshilfe e.V. zu überweisen. Sachwerte sind zu veräußern und dem Vereinskapital zuzuschlagen. Im Falle des Weiterbestehens des Vereins, werden diejenigen Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen, die die Auflösung gefordert hatten.
Maxdorf, den 27. Februar 2009